Zum Inhalt springen
Startseite » Friedhofsordnung

Friedhofsordnung

Präambel

Der Tierfriedhof Lohbarbek soll für unsere langjährigen Begleiter eine würdige Ruhestätte sein. Er dient als Ort der Besinnung, der Begegnung und der Bewältigung des Schmerzes und der Trauer.

1. Allgemeine Vorschriften

Diese Friedhofsordnung ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Nutzungsvertrages. Die Friedhofsordnung gilt auf dem gesamten Gelände des Tierfriedhofs. Der Betreiber des Tierfriedhofs ist Olaf Aust. Der Tierfriedhof dient der ordnungsgemäßen Bestattung von verstorbenen Haustieren (Hunden, Katzen, anderen Kleintieren)und auch von Urnen eingeäscherter Großtiere wie Pferde.

2. Ordnungsvorschriften

Auf dem Gelände des Tierfriedhofes ist das Verhalten entsprechend der Bedeutung und Würde des Ortes anzupassen. Mitgebrachte Tiere sind an der Leine zu führen, Kot ist zu entfernen. Hunde sind unter Daueraufsicht zu stellen und davon abzuhalten, an Pflanzen und Gräbern zu markieren, oder diese in irgendeiner Form zu beschädigen.

Abfälle, z.B. Verpackungen, Blumentöpfe und Grabschmuck sind vom Grabnutzer mitzunehmen und zu entsorgen. Es ist nicht gestattet die Wege zu befahren – ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen. Wasser zum Gießen der Gräber darf an der Entnahmestelle entnommen werden. Es ist nicht gestattet, Druckschriften zu verteilen oder Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

3. Bestattung

a.) Anlegen der Gräber

Bestattungen erfolgen nur nach vorheriger Absprache, bei Tageslicht und durch eine vom Tierfriedhofsbetreiber autorisierte Person. Der Tierbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Tier nicht kontaminiert dem Bestatter übergeben wird. Die Vergabe der Gräber erfolgt ausschließlich durch den Betreiber. Die Bestattung der Tierkörper erfolgt im Sarg. Dieser kann gestellt werden. Auf Wunsch kann das Tier auch in Leinentücher eingeschlagen werden, Tücher aus Kunstfasern, die sich im Boden nicht auflösen, sind nicht gestattet. Grabbeigaben aus nicht zersetzbaren Materialien bedürfen der Genehmigung durch den Betreiber.

Das Vorbereiten/Ausheben der Gräber erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsbetreiber. Die Grabgröße richtet sich nach der Größe des verstorbenen Tieres. Die Beisetzung weiterer Tiere in ein vorhandenes Grab ist erst nach Ablauf der Mindestliegezeit (siehe Punkt 3 b) möglich oder durch Erwerb der Nutzungsrechte für ein Doppel- oder Mehrfachgrab. Die folgenden Werte beziehen sich auf Einzelgräber.

Eine Verlängerung um je 1 – 3 Jahre ist nach Ablauf der Mindestliegezeit auf Antrag möglich (siehe Punkt 4 b).

c.) Umbettungen

Umbettungen innerhalb des Tierfriedhofes werden nicht zugelassen. Umbettungen zu einem anderen Tierfriedhof bedürfen der Genehmigung des Betreibers. Sie erfolgt zu Kosten des Antragstellers. 

4. Grabstättenformen und –gestaltung

a.) Arten von Grabstätten Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Grabtypen zu wählen:

  • Reihengräber: Tierkörperbestattung mit Grabfeld zur individuellen Gestaltung
  • Wiesengräber: Tierkörperbestattung ohne Grabfeld (nur Grabplatte)
  • Urnengräber mit kleinem Grabfeld zur individuellen Gestaltung // Anonymgräber für die Beisetzung von Tierkörpern oder Urnen ohne jegliche Kennzeichnung.

b.) Nutzungsrechte

Nutzungsrechte werden durch den Abschluss eines Vertrages mit dem Betreiber für die Dauer der Ruhezeit festgelegt. Ein Anspruch auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann auf Wunsch verlängert werden. Hierzu soll der Nutzungsberechtigte drei Monate vor Vertragsende beim Betreiber die Verlängerung beantragen. Ein Anonymgrab berechtigt zur einmaligen Beisetzung, ohne dass ein Nutzungsrecht erworben wird.

c.) Grabgestaltung

Reihengräber und Urnengräber

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und standsicher sein. Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabstein / eine Grabplatte errichtet werden. Grabsteine oder Grabplatten dürfen maximal 40 % der Grabfläche bedecken und dürfen maximal 50 cm hoch und 35 cm breit sein. Abweichungen bedürfen der Absprache mit dem Betreiber.

Glas und Kunststoffe sind als Materialien für Grabdekorationen möglichst zu vermeiden, natürliche Materialien sind zu bevorzugen.

Die Bepflanzung des Grabes soll so gestaltet werden, dass nach Ablauf der Ruhezeit eine rückstandslose Entfernung möglich ist und soll eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten.

Die Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Grabstelle ist dauerhaft in einem ordentlichen Zustand zu halten, damit das gepflegte Erscheinungsbild des Geländes erhalten bleibt. Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten, wird diese vernachlässigt, so hat dieser auf schriftliche Aufforderung des Betreibers die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung zur Pflege des Grabes auch nach einer zweiten Mahnung nicht nach, wird die Grabstelle durch den Betreiber in Ordnung gebracht und die Leistung dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Bei wiederholter Vernachlässigung oder fehlender Pflege des Grabs über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Eine Rückerstattung des bereits beglichenen Nutzungsentgelts ist ausgeschlossen.

Treten Gefährdungen für andere Personen oder Tiere auf, werden nach Ankündigung des Betreibers Sicherungsmaßnahmen getroffen. Dies kann nach Aufforderung zu Lasten des Verursachers geschehen. Wiesengräber dürfen lediglich mit einer maximal 30 x 30 cm großen Grabplatte / Granitplatte Durchmesser ca. 30 cm und einer kleinen Pflanzschale oder einer Vase versehen werden, ansonsten ist der Charakter des natürlichen Wiesenbodens zu wahren. Eine Bepflanzung oder individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht gestattet. Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf eine Grabplatte, wird vom Betreiber des Tierfriedhofs eine Kennzeichnung der Grabstelle vorgenommen. Anonymgräber dürfen nicht gekennzeichnet und bepflanzt werden, ausgenommen vom Betreiber zur Registratur. Der Tierfriedhof ist ein naturnahes Gelände, welches keine schädlichen Einflüsse auf die natürliche Fauna und Flora nehmen soll. Solar- oder batteriebetriebene Leuchten sind nicht gestattet, da sie insbesondere nachtaktiven Insekten die Orientierung nehmen. Ebenso sind Geräte zur Tierabwehr deshalb nicht gestattet. Es ist ferner untersagt, Unkrautvernichter, Pflanzenschutzmittel, Vergrämungsmittel, Gifte, etc. zu verwenden.

5. Haftung

Dem Betreiber obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts-und Überwachungspflichten. Der Betreiber haftet nicht für Schäden durch Diebstahl, höhere Gewalt oder Einwirkung fremder Personen / Vandalismus. Für Schäden durch Wildfraß und / oder natürlicher Einflüsse, wie z.B. Hagel, Sturm, Regen, Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, etc. ist die Haftung ausgeschlossen

6. Ablauf des Vertrages

Nach Ablauf der Ruhezeit (max. einen Monat nach Vertragsablauf) sind sämtliche Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch den Betreiber das Grab kostenpflichtig geräumt. Der Wunsch nach einer Nutzungsverlängerung ist dem Betreiber rechtzeitig vor Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. Kosten für Dienstleistungen rund um die Tierbestattung entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste.

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.07.21 in Kraft.

Print Friendly, PDF & Email